Freundschaftdienst oder Risiko?
Ob Blumen gießen oder beim Hausbau mithelfen - Nachbarschaftshilfe ist für
viele eine Selbstverständlichkeit. Doch kaum jemand weiß, was passiert, wenn dem
Helfer dabei etwas zustößt. Wer haftet, wenn der Nachbar von der Leiter fällt und
sich verletzt? Muss der Hauseigentümer den Helfer im Vorfeld versichern oder ist
dieser dafür selbst verantwortlich?
Helmut G. half einem guten Bekannten beim Bau seines Hauses. Dabei rutschte die
Leiter weg und er brach sich das Bein. Seit dem Unfall schmerzt oft sein linker
Fuß und den Arm kann er nicht mehr gut bewegen.
39-Stunden-Grenze
Zum Glück ist Helmut G. über die Bau-Berufsgenossenschaft versichert. Diese Anmeldung
ist Pflicht, sofern der Bekannte oder Verwandte am Bauvorhaben 39 Stunden und mehr
mitarbeitet. Wenn drei Bekannte mithelfen, gilt diese 39-Stunden-Grenze für alle
zusammen und ihre Arbeitsstunden werden aufgerechnet.
Die Beiträge für die Versicherung richten sich nach dem Umfang der Arbeit. Sie liegen
zwischen 1,5 und 2 Euro pro Stunde und Helfer. Die Berufsgenossenschaft führt bei
der Baustelle Stichproben-Kontrollen durch, und dem Bauherren droht bei Verstoß
ein Strafgeld bis zu 2500 Euro. Der Helfer ist in jedem Fall versichert, selbst
dann, wenn der Bauherr ihn nicht gemeldet hat.
Berufsgenossenschaft zahlt
Einen Krankenhausaufenthalt oder eine klinische Rehabilitation trägt die Berufsgenossenschaft.
Sie kommt auch bei Pflegebedürftigkeit auf und zahlt eine Rente an den Helfer oder
die Hinterbliebenen.
Die Erwerbsfähigkeit von Helmut G. ist seit seinem Unfall um 30 Prozent gemindert.
Er kann zwar noch in seinem Beruf als Anlagenführer arbeiten, aber nicht mehr in
Vollzeit. Die Bauberufsgenossenschaft zahlt ihm eine Rente in der Höhe von 30 Prozent
seines letzten Netto-Jahreseinkommens.
Gesetzliche Unfallkasse
Nicht jede Nachbarschaftshilfe ist durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Im
zweiten Beispielsfall hilft Hans S. seinem Nachbarn bei Baumarbeiten. Er stürzt
und bricht sich das Bein. Auf den ersten Blick ein ähnlicher Unfall wie im ersten
Beispiel. Doch hier ist die gesetzliche Unfallkasse zuständig. Sie zahlt bei Arbeiten
mit weniger als 39 Stunden Helferzeit. Dabei muss der Helfer nicht anmeldet werden,
er ist automatisch und kostenfrei versichert. Die Kosten-Leistungen sind dieselben
wie bei der Bau-Berufsgenossenschaft. Folglich bekommt auch Hans S. die Reha-Maßnahmen
bezahlt und erhält nun eine Rente.
Verwandte selten abgesichert
Bei engen Verwandten und Lebenspartnern hingegen zahlt die Unfallkasse nur in Ausnahmefällen.
Ehepartner sind in der Regel weder über die Bau-Berufsgenossenschaft noch über die
Unfallkasse versichert. Dafür müsste eine private Unfallversicherung abgeschlossen
werden.
(hr-online.de)
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