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Nachbarschaftshilfe

Freundschaftdienst oder Risiko?

Ob Blumen gießen oder beim Hausbau mithelfen - Nachbarschaftshilfe ist für viele eine Selbstverständlichkeit. Doch kaum jemand weiß, was passiert, wenn dem Helfer dabei etwas zustößt. Wer haftet, wenn der Nachbar von der Leiter fällt und sich verletzt? Muss der Hauseigentümer den Helfer im Vorfeld versichern oder ist dieser dafür selbst verantwortlich?

Helmut G. half einem guten Bekannten beim Bau seines Hauses. Dabei rutschte die Leiter weg und er brach sich das Bein. Seit dem Unfall schmerzt oft sein linker Fuß und den Arm kann er nicht mehr gut bewegen.

39-Stunden-Grenze

Zum Glück ist Helmut G. über die Bau-Berufsgenossenschaft versichert. Diese Anmeldung ist Pflicht, sofern der Bekannte oder Verwandte am Bauvorhaben 39 Stunden und mehr mitarbeitet. Wenn drei Bekannte mithelfen, gilt diese 39-Stunden-Grenze für alle zusammen und ihre Arbeitsstunden werden aufgerechnet.
Die Beiträge für die Versicherung richten sich nach dem Umfang der Arbeit. Sie liegen zwischen 1,5 und 2 Euro pro Stunde und Helfer. Die Berufsgenossenschaft führt bei der Baustelle Stichproben-Kontrollen durch, und dem Bauherren droht bei Verstoß ein Strafgeld bis zu 2500 Euro. Der Helfer ist in jedem Fall versichert, selbst dann, wenn der Bauherr ihn nicht gemeldet hat.

Berufsgenossenschaft zahlt

Einen Krankenhausaufenthalt oder eine klinische Rehabilitation trägt die Berufsgenossenschaft. Sie kommt auch bei Pflegebedürftigkeit auf und zahlt eine Rente an den Helfer oder die Hinterbliebenen.
Die Erwerbsfähigkeit von Helmut G. ist seit seinem Unfall um 30 Prozent gemindert. Er kann zwar noch in seinem Beruf als Anlagenführer arbeiten, aber nicht mehr in Vollzeit. Die Bauberufsgenossenschaft zahlt ihm eine Rente in der Höhe von 30 Prozent seines letzten Netto-Jahreseinkommens.

Gesetzliche Unfallkasse

Nicht jede Nachbarschaftshilfe ist durch die Berufsgenossenschaft abgesichert. Im zweiten Beispielsfall hilft Hans S. seinem Nachbarn bei Baumarbeiten. Er stürzt und bricht sich das Bein. Auf den ersten Blick ein ähnlicher Unfall wie im ersten Beispiel. Doch hier ist die gesetzliche Unfallkasse zuständig. Sie zahlt bei Arbeiten mit weniger als 39 Stunden Helferzeit. Dabei muss der Helfer nicht anmeldet werden, er ist automatisch und kostenfrei versichert. Die Kosten-Leistungen sind dieselben wie bei der Bau-Berufsgenossenschaft. Folglich bekommt auch Hans S. die Reha-Maßnahmen bezahlt und erhält nun eine Rente.

Verwandte selten abgesichert

Bei engen Verwandten und Lebenspartnern hingegen zahlt die Unfallkasse nur in Ausnahmefällen. Ehepartner sind in der Regel weder über die Bau-Berufsgenossenschaft noch über die Unfallkasse versichert. Dafür müsste eine private Unfallversicherung abgeschlossen werden.

(hr-online.de)
 
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